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Glossar
Im vorliegenden Abschlussbericht werden einige Begriffe verwendet, die erläuterungsbedürftig sein könnten oder bei denen inhaltliche Abweichungen vom allgemeinen Sprachgebrauch möglich sind. Im Folgenden werden deshalb einige Begriffe bzw. ihre Verwendung im Bericht kurz erläutert.
Anerkennung des Leids / Verfahren zur Anerkennung des Leids
Der Begriff bezeichnet ein Verfahren, welches die deutschen Bistümer für die Vergabe von materiellen Leistungen an Betroffene sexualisierter Gewalt etabliert haben. Seit 2011 habe Betroffene die Möglichkeit, Antrag auf Anerkennung des Leids zu stellen. Das Verfahren wurde im Jahr 2021 modifiziert und seit dem Jahr 2023 steht Betroffenen einmal die Möglichkeit zu, einen Widerspruch gegen eine Entscheidung einzulegen.
Beschuldigte
Beschuldigte sind die inkardinierten (= einem Bistum angehörenden) oder von einem Bistum mit Seelsorge betrauten Kleriker, denen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen oder schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen vorgeworfen wird. Es kommt nur darauf an, dass der Vorwurf erhoben wurde, nicht, dass er bewiesen wurde. Zusätzlich wurden auch diejenigen Kleriker als Beschuldigte erfasst, deren in den untersuchten Quellen beschriebenes Verhalten laut Definition sexualisierter Gewalt entspricht, ohne dass entsprechende Vorwürfe gegen sie erhoben wurden (z.B. Hinweise auf sexualisierte Handlungen mit Minderjährigen). In einigen Fällen wurden auch Personen als Beschuldigte erfasst, bei denen Vorwürfe sexualisierter Gewalt vor der Weihe erfolgten bzw. bei denen die kurz bevorstehende Weihe wegen Tatvorwürfen nicht vollzogen wurde.
Betroffene
Betroffene sind Personen, die angegeben haben, dass ein Kleriker sexualisierte Gewalt gegen sie verübt hat. Es kommt dafür nicht darauf an, welche Form oder Ausprägung die vorgeworfenen Taten hatten. Betroffene sind auch Personen, über die von Dritten glaubhaft berichtet wurde, dass sie Betroffene sind, ohne dass sie sich selbst als solche beschreiben. In besonderen Fallkonstellationen werden Personen als Betroffene bezeichnet, auch wenn sie sich selbst nicht als Betroffene sehen oder von anderen als Betroffene benannt werden. In diesen Fällen ist aus den Quellen ersichtlich, dass Beschuldigte gegen sie Handlungen verübt haben, die laut Definition sexualisierter Gewalt entsprechen.
Bystander
Personen, die selbst keine sexualisierte Gewalt erfahren haben, diese aber bei Betroffenen wahrgenommen haben, weil sie sich in deren Umkreis aufhielten.
Diaspora / Diasporagemeinde
Im Kontext des Forschungsprojektes bedeutet der Begriff Diaspora, dass sich die Katholiken in einer Region in der Minderheit befinden, während die Mehrheit der christlichen Gläubigen der evangelischen Kirche zugordnet ist (z.B. Schleswig-Holstein). Eine Diasporagemeinde ist eine Gemeinde, die sich in der eben beschriebenen Region befindet (z.B. eine Gemeinde in Schleswig-Holstein).
Fall
Der Begriff wird im Rahmen dieser Studie in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet. Häufig steht der Begriff in Kombination mit einem Beschuldigtenkürzel (z. B. „Fall E. S.“). Ein solcher „Beschuldigten-Fall“ bezeichnet das verfügbare Wissen darüber, was über das Leben und die Taten eines Beschuldigten, die Erfahrungen der Menschen, die von seinen Taten betroffen waren, und die Ermittlungen und Maßnahmen einer Bistumsleitung gegenüber dem Beschuldigten und den Betroffenen bekannt ist. Abweichende Verwendungen des Begriffs finden sich u.a. bei einem Bezug auf einzelne Betroffene (z. B. „im Fall des Betroffenen A“) oder bei Wiedergaben aus Dokumenten mit strafrechtlichem Inhalt (z. B. „sexueller Missbrauch in fünf Fällen“).
Geheimarchiv
Das Geheimarchiv eines Bistums ist vom Diözesanarchiv getrennt organisiert. In ihm werden diejenigen Akten aufbewahrt, die aufgrund ihres sensiblen Inhalts besonders gesichert werden müssen. Zugriff hat nach dem Kirchenrecht nur der Bischof.
Hellfeld
Der Begriff des Hellfeldes kommt vor allem im Rahmen der quantitativen Auswertung vor. Das Hellfeld umfasst alle Fälle, die durch eigene Ermittlungen des Projekts oder Mitteilungen anderer an das Projekt bekannt geworden sind.
Intervention
Intervention beschreibt einen festgeschriebenen Handlungsablauf im Bistum, welcher bei Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt in Gang gesetzt wird.
Kirche / kirchlich / kanonisch
Die Begriffe beziehen sich – soweit nicht anders angegeben – nur auf die römisch-katholische Kirche sowie deren Kirchenrecht.
Kirchenleitung / Bistumsleitung
Unter den Begriff fallen insbesondere (Erz-)Bischöfe, Weihbischöfe (soweit sie in die Leitung einbezogen sind), Generalvikare, Personalreferenten sowie leitende Mitarbeitende des Offizialats und des Generalvikariats, insbesondere der Rechtsabteilung.
Kirchliches Verwaltungsverfahren
Darunter wird ein Verwaltungsverfahren verstanden, das den Erlass bischöflicher Akte und Dekrete zum Ziel hat, beispielsweise bei Einsetzungen, Versetzungen, Ernennungen von Klerikern sowie Anordnungen und Auflagen an Kleriker.
Kirchliches Gerichtsverfahren
Unter den Begriff fallen Verfahren gegen Kleriker, die vor einem Kirchengericht geführt werden. Ursprünglich konnte jede Diözese selbstständig ein kirchliches Gerichtsverfahren einleiten. Seit 2001 bedarf es dazu einer Anordnung der Kongregation für Glaubenslehre. Kirchliche Gerichtsverfahren werden allein nach kanonischem Recht geführt und haben keine Verbindung zu staatlichen Gerichtsverfahren.
Laisierung / laisiert
Der Begriff „Laisierung“ beschreibt den Verlust der mit dem Weihesakrament empfangenen Rechte und Pflichten. Somit beschreibt die Laisierung im kirchenrechtlichen Sinne eine Entlassung aus dem Klerikerstand.
Metropolie / Metropolieebene
Im Zusammenhang dieses Forschungsprojekts umfasst die sog. Metropolieebene das Erzbistum Hamburg und die Bistümer Osnabrück und Hildesheim.
Militärgeistliche
Militärgeistliche sind Geistliche, die in der Militärseelsorge (Bundeswehr) eingesetzt werden. Es besteht die Möglichkeit, diese Tätigkeit neben der Gemeindearbeit auszuüben (Militärgeistliche im Nebenamt). Die Bistümer müssen nach einem besonderen Verteilungsschlüssel aber auch Geistliche in Vollzeit der Bundeswehr zur Verfügung stellen (Militärgeistliche im Hauptamt).
Ombudsstelle
Hiermit ist eine Interessenvertretung der Betroffenen sexualisierter Gewalt im Bistum gemeint.
Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene
Unter den Begriffen fallen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund geistiger, physischer oder psychischer Eigenschaften in besonderem Maße als schutz- oder hilfebedürftig anzusehen sind.
Sexualisierte Gewalt
Für den Begriff der sexualisierten Gewalt orientiert sich die Studie an der Definition nach den DBK-Leitlinien. Der Begriff der sexualisierten Gewalt umfasst danach alle Handlungen, die unter den Abschnitt der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im deutschen Strafgesetzbuch fallen. Ferner berücksichtigen die Leitlinien auch Verletzungen des angemessenen Nähe- und Distanzverhältnisses. Mit dem Begriff der sexualisierten Gewalt geht keine strafrechtliche Bewertung oder eine Bewertung des Wahrheitsgehalts von Schilderungen einher.
In diesem Kontext wird häufig der Begriff der „Tat“ oder „Taten“ verwendet. Diese beschreiben diejenigen Handlungsabschnitte des Beschuldigten, welche sexualisierte Gewalt darstellen. Der Begriff der Taten kann sich mit dem Begriff des „Falls“ überschneiden.
Synodaler Weg
Versuch eines Reformprozesses innerhalb der katholischen Kirche in Deutschland, der Ansätze wie z.B. die Stärkung der Position von Frauen in der katholischen Kirche sowie die größere Einbindung der Laien verfolgt.